Norm
GSVG §149 Abs3 Satz2Rechtssatz
§ 149 Abs 3 Satz 2 ist bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes nur insoweit anzuwenden, als die Übergabe mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt, oder soweit auch Sachleistungen zu bewerten sind, die in keinem Zusammenhang mit dem übergebenen landwirtschaftlichen Betrieb stehen, zB für die Übergabe eines gewerblichen Betriebes ausbedungene Leistungen (sogenannte gemischte Übergabe).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086672Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_010OBS00034_8800000_002