Norm
UWG §2 D8Rechtssatz
Bei der Ankündigung eines "Freihandverkaufes" wird das Publikum annehmen, daß der Freihandverkäufer bemüht ist, während des für seine Aktion vorgesehenen Zeitraums möglichst alle lagernden Waren loszuschlagen, um seine (oder anderer Gläubiger) Forderungen zu befriedigen, und daher seine Preise stärker senkt als bei einem "normalen" Verkauf. Ob diese Vorstellung auch für Freihandverkäufe zutrifft, die etwa ein Handelsmäkler oder eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person mit Waren, die einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, vornimmt (vgl § 1221 BGB; § 373 Abs 3 HGB), ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Ankündigung dann ohne Bedeutung, wenn nur "gewöhnliche Verkaufsgeschäfte" abgeschlossen werden. - "Freihandverkauf I"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078571Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_0040OB00063_8800000_003