Norm
ASGG §76 Abs2Rechtssatz
§ 108 ASVG und die korrespondierende Verfahrensnorm des § 408 ASVG enthalten keine abschließende sondererbfolgerechtliche Regelung. Sind bevorrechtete Personen im Sinne dieser Bestimmungen nicht vorhanden, fällt die Forderung in den Nachlaß (gilt auch für das Heimfallsrecht der Republik Österreich).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084436Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022