RS OGH 1988/9/28 9ObA205/88

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Norm

ASGG §45 Abs1
ZPO §236 A
ZPO §236 E

Rechtssatz

Hat das Erstgericht mit einem Zwischenurteil allein über den Zwischenfeststellungsantrag erkannt, ist ein solches Zwischenurteil - anders als das Zwischenurteil über den Anspruchsgrund - ein Feststellungsurteil, dessen Streitgegenstand nicht ausschließlich in Geld besteht und daher im Sinne des § 45 Abs 1 ASGG bewertet werden muß. Eine sonst zulässige Zusammenrechnung der Streitwerte der Klage und des Zwischenfeststellungsantrages kommt nicht in Betracht, wenn die Begehren nicht Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes waren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0039504

Dokumentnummer

JJR_19880928_OGH0002_009OBA00205_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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