Norm
ASGG §45 Abs1Rechtssatz
Hat das Erstgericht mit einem Zwischenurteil allein über den Zwischenfeststellungsantrag erkannt, ist ein solches Zwischenurteil - anders als das Zwischenurteil über den Anspruchsgrund - ein Feststellungsurteil, dessen Streitgegenstand nicht ausschließlich in Geld besteht und daher im Sinne des § 45 Abs 1 ASGG bewertet werden muß. Eine sonst zulässige Zusammenrechnung der Streitwerte der Klage und des Zwischenfeststellungsantrages kommt nicht in Betracht, wenn die Begehren nicht Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0039504Dokumentnummer
JJR_19880928_OGH0002_009OBA00205_8800000_001