Norm
ABGB §883Rechtssatz
Welche Rechtsfolgen an die Außerachtlassung der gesetzlichen Formgebote geknüpft sind, ist den einschlägigen Vorschriften entweder unmittelbar oder nach deren Sinn und Zweck zu entnehmen. Manchmal ist das Rechtsgeschäft tatsächlich ungültig, doch ordnet dies das Gesetz in aller Regel ausdrücklich an (§§ 601, 1346 Abs 2 ABGB, § 1 NZwG). In vielen Fällen begnügt sich das Gesetz dagegen mit (verwaltungs) straf - rechtlicher Sanktion oder läßt den Formverstoß überhaupt ungeahndet. Baurechtliche Vorschriften ziehen die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen sie verstoßen, im Zweifel nicht nach sich. Bei der Vorschrift des § 37 Abs 1 zweiter Satz Tir BauO wonach der Bauführer der Baubehörde vor Baubeginn schriftlich namhaft zu machen ist, bedeutet die Schriftlichkeit lediglich eine die Gültigkeit der Bestellung des Bauführers nicht berührende Ordnungsvorschrift.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033421Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011