RS OGH 1988/9/28 1Ob668/88, 1Ob137/03h, 4Ob32/10z, 3Ob32/11v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1988
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Norm

ABGB §883
Tir BauO §37

Rechtssatz

Welche Rechtsfolgen an die Außerachtlassung der gesetzlichen Formgebote geknüpft sind, ist den einschlägigen Vorschriften entweder unmittelbar oder nach deren Sinn und Zweck zu entnehmen. Manchmal ist das Rechtsgeschäft tatsächlich ungültig, doch ordnet dies das Gesetz in aller Regel ausdrücklich an (§§ 601, 1346 Abs 2 ABGB, § 1 NZwG). In vielen Fällen begnügt sich das Gesetz dagegen mit (verwaltungs) straf - rechtlicher Sanktion oder läßt den Formverstoß überhaupt ungeahndet. Baurechtliche Vorschriften ziehen die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen sie verstoßen, im Zweifel nicht nach sich. Bei der Vorschrift des § 37 Abs 1 zweiter Satz Tir BauO wonach der Bauführer der Baubehörde vor Baubeginn schriftlich namhaft zu machen ist, bedeutet die Schriftlichkeit lediglich eine die Gültigkeit der Bestellung des Bauführers nicht berührende Ordnungsvorschrift.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 668/88
    Entscheidungstext OGH 28.09.1988 1 Ob 668/88
    Veröff: JBl 1989,308
  • 1 Ob 137/03h
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 1 Ob 137/03h
    Vgl auch; nur: Welche Rechtsfolgen an die Außerachtlassung der gesetzlichen Formgebote geknüpft sind, ist den einschlägigen Vorschriften entweder unmittelbar oder nach deren Sinn und Zweck zu entnehmen. (T1); Beisatz: Die Verwendung einer bestimmten Fertigungsklausel (wie in § 13 der Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung (K-GOA)) ist in der Regel nicht Gültigkeitsvoraussetzung für Handlungen nach außen, sondern vielmehr eine bloß im Innenverhältnis zu beachtende Ordnungsvorschrift. (T2)
  • 4 Ob 32/10z
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 32/10z
    Vgl auch
  • 3 Ob 32/11v
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 3 Ob 32/11v
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 55 Abs 4 TGO 2001. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033421

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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