Norm
EGZPO ArtXLIIIRechtssatz
Eine vom Dienstnehmer unterfertigte Niederschrift des Dienstgebers über die Verantwortung des Dienstnehmers zu Vorwürfen betreffend die Verletzung der Dienstpflichten ist eine gemeinsame Urkunde. Das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der Einsicht in die Urkunde ist nach den Umständen des Einzelfalles unter billiger Würdigung der beiderseitigen Interessen zu prüfen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0035057Dokumentnummer
JJR_19880928_OGH0002_009OBA00153_8800000_003