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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KflG 1999 §20 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der B GmbH in Wien, vertreten durch Schneider & Schneider, Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Stephansplatz 8a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15. Jänner 2002, Zl. 244.883/1-II/C/14/02, betreffend Erteilung einer Verwarnung gemäß Kraftfahrliniengesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Jänner 2002 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 25 iVm § 20 Z 1 KflG hinsichtlich der mit Bescheid vom 18. Juni 1997 erteilten Konzession für die österreichische Teilstrecke der internationalen Kraftfahrlinie Linz - Belgrad die erste schriftliche Verwarnung erteilt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Aufsichtsbehörde gemäß § 25 leg. cit. die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie widerrufen könne, wenn die Konzessionsinhaberin den Bestimmungen des § 20 leg. cit. wiederholt, trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung, zuwiderhandle.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag, den Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 teilte die belangte Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2003 den Antrag auf Enthebung von der Betriebspflicht auf der Linie Linz - Belgrad beantragt habe und diesem Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. September 2003 stattgegeben worden sei. Die Konzession sei daher gemäß § 24 Abs. 2 KflG erloschen.
Die Beschwerdeführerin hat, vom Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 31. Oktober 2003 zur Äußerung aufgefordert, mit Schriftsatz vom 17. November 2003 mitgeteilt, dass sie die vorläufige Rechsauffassung des Gerichtshofes teile, dass wegen Erlöschens der gegenständlichen Konzession der Beschwerdeführerin deren Rechtsschutzinteresse weggefallen sei.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt, ein Einstellungsfall liegt auch vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 4. Juli 2002, Zl. 2001/11/0277). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, weil das für eine meritorische Erledigung der Beschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, wie diese auch selbst bestätigt hat, nicht mehr besteht. Da die gegenständliche Konzession erloschen ist, könnte ihr auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof keine günstigere Rechtsposition verschaffen, sodass die Entscheidung bloß theoretische Bedeutung hätte. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 58 Abs. 2 letzter Satz VwGG. Da im Beschwerdefall die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte, war keiner der beiden Parteien Kostenersatz im Sinne der §§ 47 ff VwGG zuzusprechen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 13. November 2003, Zl. 2001/03/0149, u.a.).
Wien, am 15. Dezember 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002030061.X00Im RIS seit
30.03.2004