TE Vfgh Erkenntnis 2000/6/29 B2068/99

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

L3 Finanzrecht
L3701 Getränkeabgabe, Speiseeissteuer

Norm

StGG Art5
Mehrwertsteuerrichtlinie des Rates vom 17.05.77. 77/388/EWG Art33 Abs1
Oö Gemeinde-GetränkesteuerG
WAO §2, §5
Verbrauchsteuerrichtlinie des Rates vom 25.02.92. 92/12/EWG Art3 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Vorschreibung von Getränkesteuer aufgrund Anwendung einer dem Gemeinschaftsrecht offenkundig widersprechenden innerstaatlichen gesetzlichen Vorschrift

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 2. September 1998 wurde aufgrund eines Antrages der Beschwerdeführerin die Getränkesteuer für den Zeitraum 1992 bis 1996 festgesetzt, sowie ein Säumniszuschlag vorgeschrieben. Der Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer wurde für die Jahre 1992 und 1993 zurückgewiesen und für die Jahre 1994 bis 1996 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 3. Februar 1999 Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters aufgehoben.

2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 25. Februar 1999 wurde daher nochmals über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29. Jänner 1997 abgesprochen und die Getränkesteuer mit S 543.453,-- (davon S 142.796,-- für nichtalkoholische Getränke) festgesetzt sowie ein Säumniszuschlag von

S 251,-- vorgeschrieben. Der Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer für die Jahre 1992 bis 1996 wurde als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des Gemeinderates Braunau am Inn vom 28. April 1999 wurde die dagegen eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen.

Die Oberösterreichische Landesregierung gab der dagegen erhobenen Vorstellung mit Bescheid vom 2. November 1999 keine Folge.

3. Gegen den eben erwähnten aufsichtsbehördlichen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung und eines verfassungs- sowie gemeinschaftsrechtswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Der hier zu beurteilende Sachverhalt gleicht - hinsichtlich der Jahre 1995 und 1996 - in allen wesentlichen Belangen jenem, der der zu B1966/99 protokollierten Beschwerde zugrunde gelegen ist.

Es genügt somit hier, auf die Entscheidungsgründe des bezogenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 2000, B1966/99, - eine Ausfertigung desselben ist angeschlossen - zu verweisen, aus welchem sich auch für den vorliegenden Fall ergibt, daß die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt wurde.

Der angefochtene Bescheid war deshalb aufzuheben.

III. 1. Der Kostenausspruch gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 4.500,-- sowie eine Eingabegebühr gemäß §17a VerfGG von S 2.500,-- enthalten.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

EU-Recht Richtlinie, Getränkesteuer Oberösterreich, Finanzverfahren, Haftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2068.1999

Dokumentnummer

JFT_09999371_99B02068_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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