RS OGH 1988/9/28 1Ob627/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1988
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Norm

ABGB §531
ÄrzteG §70
ÄrzteG §71
ÄrzteG §79
AußStrG §1 B3a
JN §1 DVd3

Rechtssatz

Für Ansprüche auf Todesfallbeihilfe nach § 70 ÄrzteG besteht eine Sonderrechtsnachfolge. Schlägt der überlebende Ehegatte mit der Behauptung, eine rechtswirksame Namhaftmachung eines anderen Zahlungsempfängers durch den Verstorbenen liege nicht vor, nicht den im Ärztegesetz vorgesehenen Verwaltungsweg ein, sondern will er den in den Nachlaß gelangten Teil der Beihilfe als ungerechtfertigte Vermögensverschiebung von der Verlassenschaft erhalten, kann darüber nur im Rechtsweg, nicht aber im Verlassenschaftsverfahren entschieden werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0005988

Dokumentnummer

JJR_19880928_OGH0002_0010OB00627_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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