RS OGH 1988/9/28 9ObA153/88, 4Ob519/94, 1Ob2151/96x, 2Ob151/97p, 2Ob267/04k, 1Ob94/06i, 5Ob225/08m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1988
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Norm

EGZPO ArtXLIII
ZPO §304

Rechtssatz

Dem Einsichtsrecht unterliegen Urkunden, die ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben, das zwischen dem Anspruchsteller und einem anderen besteht. Dass der Anspruchsteller und der Besitzer der Urkunde durch das Rechtsverhältnis verbunden sind, bildet den Regelfall, ist aber wegen der unbestimmten Fassung des Gesetzes nicht notwendig. In dieser Variante kommt es nicht auf den Zweck, sondern allein auf den Inhalt der Urkunde an. Es genügt, dass der bekundete Vorgang zu dem fraglichen Rechtsverhältnis in unmittelbarer rechtlicher Beziehung steht. Es reicht aus, dass die Urkunde eine objektive und unmittelbare Beziehung zu dem Rechtsverhältnis aufweist, an dem der die Vorlegung Begehrende beteiligt ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 153/88
    Entscheidungstext OGH 28.09.1988 9 ObA 153/88
    Veröff: SZ 61/208
  • 4 Ob 519/94
    Entscheidungstext OGH 14.06.1994 4 Ob 519/94
    Auch; Beisatz: Hier: Sachverständigengutachten (T1)
  • 1 Ob 2151/96x
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2151/96x
    Auch; nur: In dieser Variante kommt es nicht auf den Zweck, sondern allein auf den Inhalt der Urkunde an. Es genügt, dass der bekundete Vorgang zu dem fraglichen Rechtsverhältnis in unmittelbarer rechtlicher Beziehung steht. Es reicht aus, dass die Urkunde eine objektive und unmittelbare Beziehung zu dem Rechtsverhältnis aufweist, an dem der die Vorlegung Begehrende beteiligt ist. (T2)
  • 2 Ob 151/97p
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 2 Ob 151/97p
    nur: Dem Einsichtsrecht unterliegen Urkunden, die ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben, das zwischen dem Anspruchsteller und einem anderen besteht. Es genügt, dass der bekundete Vorgang zu dem fraglichen Rechtsverhältnis in unmittelbarer rechtlicher Beziehung steht. Es reicht aus, dass die Urkunde eine objektive und unmittelbare Beziehung zu dem Rechtsverhältnis aufweist, an dem der die Vorlegung Begehrende beteiligt ist. (T3); Beisatz: Hier: Haftpflichtversicherungspolizze. (T4)
  • 2 Ob 267/04k
    Entscheidungstext OGH 25.11.2004 2 Ob 267/04k
    Vgl auch; Beisatz: Eine vom Haftpflichtversicherer des Bauführers errichtete Urkunde über eine Beweissicherung betreffend den Zustand des Nachbarhauses dient nach den maßgeblichen objektiven Kriterien zum Zeitpunkt ihrer Schaffung (auch) den Interessen des Eigentümers des Nachbargrundstücks. (T5); Beisatz: Dass die Urkunde von einem Dritten errichtet wurde, spielt keine Rolle. (T6)
  • 1 Ob 94/06i
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 94/06i
    Auch; Beisatz: In Ermangelung einer Verbindung des Anspruchstellers und des Urkundenbesitzers durch ein diesen gemeinsames Rechtsverhältnis ist somit die Frage nach der Gemeinschaftlichkeit einer Urkunde nach deren Inhalt zu lösen (so schon 4 Ob 519/94). (T7); Veröff: SZ 2006/74
  • 5 Ob 225/08m
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 225/08m
    Auch; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0035028

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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