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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des W in N, Deutschland, vertreten durch Dr. Birgit Streif, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Maria Theresien-Straße 27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. Juli 2003, Zl. uvs-2002/22/161- 5, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom
14. Juni 2002 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe
"es als Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG als nach
außen hin zur Vertretung berufenes Organ der Firma W... GmbH, mit
Sitz in ... N, die Zulassungsbesitzerin des LKW mit dem amtlichen
Kennzeichen ... ist, unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass für
die durchgeführte ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich vom Grenzübergang Brennerpass, Einreise am 18.03.2002 Richtung Deutschland fahrend, dem Fahrer die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergeben wurde.
Der Beschuldigte ist insbesondere verpflichtet, vor Fahrtbeginn dafür zu sorgen, dass die Fahrt ohne Verletzung der Ökopunkte-Verordnung durchgeführt werden kann. Hierzu hat er dem Lenker eine entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wurde ein Umweltdatenträger benützt, so hat der Beschuldigte sich davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen, der Umweltdatenträger ausreichend funktioniert und der Fahrer belehrt wurde, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Dies hat der Beschuldigte als Verantwortlicher des Unternehmens unterlassen."
Diese Übertretung sei anlässlich einer Kontrolle durch Bedienstete der Zollwacheabteilung Brenner/MÜG am 18.03.2002 um 03.00 Uhr auf der A 13 Brennerautobahn bei km 10,8 im Gemeindegebiet Schönberg im Stubaital, in Fahrtrichtung Deutschland festgestellt worden.
Der Beschuldigte habe dadurch folgende Verwaltungsvorschriften verletzt:
"§ 23 Abs. 1 Ziff. 6 und 9 i.V.m. § 9 Abs. 3 GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 106/2001 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a und lit. b sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994 i.d.F. der Verordnungen Nr. 1524/96 vom 30.07.1996, Nr. 609/2000 vom 21.03.2000 und Nr. 2012/2000 vom 21.09.2000."
Über den Beschwerdeführer wurde ein Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Spruch des Straferkenntnisses wie folgt geändert:
"Sie haben als Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9
VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der W... Spedition
GmbH mit Sitz in ... N veranlasst, dass Herr W... am 18.03.2002
als Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen ..., welcher auf diese Gesellschaft zugelassen war, wie bei einer Kontrolle auf der A 13, Parkplatz Mautstelle Schönberg am 18.03.2002 um 03.00 Uhr festgestellt wurde, eine Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich von Deutschland nach Italien bis zum Anhalteort durchgeführt hat und dabei kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten sowie auch kein Ecotag-Gerät zur automatischen Abbuchung der erforderlichen Ökopunkte mitführte, wobei sie es unterlassen haben, den Lenker darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.
Dem Beschuldigten wird eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Ziff. 6 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 GütbefG 1995 zur Last gelegt."
Der Berufung wurde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in Anwendung des § 20 VStG auf EUR 727,-- (1 1/2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wurde.
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer dem Lenker eine Mappe mit entsprechenden Unterlagen - unter anderem auch Papierökopunkten - für die Durchführung der gegenständlichen Transitfahrt übergeben habe. Er habe es jedoch unterlassen, den Lenker des Fahrzeuges darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur "Einhaltung der Ökopunkteform" (gemeint wohl: Ökopunkteverordnung) zu treffen habe. Dies gründe sich auf die Aussage des Lenkers, der angegeben habe, dass dies für ihn die erste Fahrt über die deutschen Grenzen hinaus gewesen sei und er nicht gewusst habe, dass für eine Transitfahrt durch Österreich Ökopunkte zu entrichten seien und dass für die Abbuchung von Ökopunkten ein Ecotag-Gerät erforderlich sei. Sein Dienstgeber habe ihm zwar eine Mappe übergeben, ihm aber nicht ausdrücklich gesagt, dass er für diese Fahrt Ökopunkte brauche. Es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer gegen § 9 Abs. 3 leg. cit. verstoßen habe, insbesondere weil er es unterlassen habe, den Fahrer darüber zu belehren, welchen Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkte-Verordnung zu treffen hätte. Wie sich dies aus der Aussage des Lenkers ergeben hätte, sei dieser nicht darüber informiert worden, dass für eine Transitfahrt durch Österreich Ökopunkte zu entrichten seien und in welcher Form und auf welche Art diese entrichtet werden müssten. Wie das Ermittlungsverfahren gezeigt hätte, sei es nicht zweckmäßig, dem Lenker eine Mappe mit entsprechenden Unterlagen und allenfalls auch mit Papierökopunkten zu übergeben, ohne ihn darüber zu belehren, wann und wie die Ökopunkte zu entrichten seien. Im Zuge der durchgeführten Kontrolle sei der Lenker nämlich nicht einmal in der Lage gewesen, die nach den Angaben des Beschwerdeführers in der übergebenen Mappe befindlichen Papierökopunkte aufzufinden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. I Nr. 593 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 (GütbefG), lautet:
"(3) Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."
Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 GütbefG in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 begeht - abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen - eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu ahnden ist, wer
"6. § 9 Abs. 3 zuwiderhandelt".
Gemäß § 23 Abs. 3 GütbefG in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 ist ein Unternehmer nach Abs. 1 Z 3 oder Z 6 auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
§ 23 Abs. 4 zweiter Satz GütbefG in der Fassung BGBL. I Nr. 32/2002 sieht vor, dass bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 3, 6 und Z. 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 die Geldstrafe mindestens EUR 1.453,-- zu betragen hat.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass dem Fahrer vor Beginn der gegenständlichen Transitfahrt die entsprechenden Unterlagen, insbesondere die erforderliche Anzahl an Papierökopunkten übergeben worden seien. Weiters sei er seiner Verpflichtung auf Grund der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes, seine Fahrer regelmäßig über die Verpflichtungen der Ökopunkteverordnung und der korrespondierenden Verordnungen der Europäischen Union zu belehren, nachgekommen. Wenn die belangte Behörde rüge, diese Belehrungen seien zu wenig ausführlich gewesen, überspanne sie die Verpflichtungen des Beschwerdeführers bei weitem. Auch der Fahrer habe sich zu informieren, da sich die Ökopunkteverordnung und das Güterbeförderungsgesetz auch an ihn richteten. Dem Beschwerdeführer könne nicht zugemutet werden, in jedem einzelnen Fall in seiner Firma zu überprüfen, ob tatsächlich alle Fahrer alle ihnen ausgehändigten Urkunden auch fänden.
Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht die Übergabe der Unterlagen (samt Papierökopunkten) in einer Mappe an den Lenker als nicht ausreichend angesehen hat, um der in § 9 Abs. 3 GütbefG aufgestellten Belehrungspflicht zu entsprechen, wenn der Lenker nicht gleichzeitig darüber belehrt wird, dass in dieser Mappe sogenannte Papierökopunkte enthalten sind, sodass er sie bei einer Kontrolle entsprechend vorweisen kann.
Schließlich führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass gemäß § 9 Abs. 3 GütbefG in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt werde, für die nach der Ökopunkteverordnung Ökopunkte zu entrichten seien, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben habe. Wesentliches Tatbestandsmerkmal sei, dass der Unternehmer eine ökopunktepflichtige Transitfahrt veranlasst habe. Zwar entspreche der angefochtene Bescheid diesen Anforderungen, doch sei diese Verfolgungshandlung nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt worden. Die Übertretung sei am 18. März 2002 festgestellt worden, die Formulierung im erstinstanzlichen Bescheid "Der Unternehmer habe unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass für die durchgeführte ökopunktepflichtige Transitfahrt von Deutschland in Richtung Italien ausreichend Ökopunkte vorhanden waren." im Straferkenntnis vom 14. Juni 2002 entspreche nicht dem Erfordernis, dass der Unternehmer bzw. der Verantwortliche der Firma eine ökopunktepflichtige Fahrt veranlasst habe.
Auch damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Wenn im erstinstanzlichen Bescheid nach Anführung der vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gesellschaft von der "durchgeführten ökopunktepflichtigen Transitfahrt" die Rede war, ergab sich auch daraus, dass die vom Beschwerdeführer zu vertretende GmbH die verfahrensgegenständliche Transitfahrt "veranlasst" hat. Bei der mit dem angefochtenen Bescheid diesbezüglich vorgenommenen Änderung des erstinstanzlichen Spruches handelt es sich somit um keine Auswechslung der Tat, sondern vielmehr um eine zulässige Präzisierung (siehe hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1994, Zl. 93/13/0256).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 2003
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003030244.X00Im RIS seit
30.01.2004