Norm
StGB §302 Abs1Rechtssatz
Angesichts dessen, daß der Gesetzgeber die Art der Einhebung der Verwaltungsangaben bei den Bundesbehörden detailliert regelte und daß nach der betreffenden Vorschrift die von der Partei beigebrachten Stempelmarken von der Behörde als Nachweis der Entrichtung der jeweiligen Verwaltungsabgabe aufzukleben und in einer genau vorgeschriebenen Prozedur zu entwerten sind (vgl § 7 Abs 2 Bundes-VerwaltungsabgabenV 1968, BGBl 1968/168), entspricht auch das Aufkleben und Entwerten von Stempelmarken dem Begriff des "Amtsgeschäftes", weshalb ein Beamter (schon) durch die Unterlassung, mit den ihm übergebenen Stempelmarken auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise zu verfahren (und nicht erst durch die Zueignung und Veräußerung der Stempelmarken), den Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB verwirklicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096739Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018