Norm
EGZPO ArtXLIIIRechtssatz
Auf ein rechtliches Interesse kann sich berufen, wer die Einsichtnahme in die Urkunde zur Förderung, Erhaltung und Verteidigung seiner rechtlich geschützten Interessen benötigt. Das Bestehen eines rechtlichen Interesses wird immer dann verneint, wenn der Anspruchsteller sich durch die Einsichtnahme in die Urkunde Beweismittel für einen beabsichtigten Rechtsstreit, insbesondere gegen den Besitzer der Urkunde, sichern will. In diesen Fällen ist er auf die Bestimmung über die Urkundenvorlage in § 304 ZPO zu verweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034993Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008