Norm
StGB §302 Abs1Rechtssatz
Unter den Begriff "Amtsgeschäfte" fallen nicht nur Rechtshandlungen, sondern auch Verrichtungen tatsächlicher Art, wobei diese - um dem für jedes Amtsgeschäft geltenden Erfordernis eines Organhandelns namens des Rechtsträgers zu entsprechen - Rechtshandlungen qualitativ annähernd gleichwertig sein müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096888Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.09.2014