RS OGH 1988/9/28 14Os56/88, 13Os58/89, 13Os52/89, 16Os38/90, 12Os45/96, 13Os16/02, 15Os52/07x, 15Os9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1988
beobachten
merken

Norm

StGB §302 Abs1

Rechtssatz

Unter den Begriff "Amtsgeschäfte" fallen nicht nur Rechtshandlungen, sondern auch Verrichtungen tatsächlicher Art, wobei diese - um dem für jedes Amtsgeschäft geltenden Erfordernis eines Organhandelns namens des Rechtsträgers zu entsprechen - Rechtshandlungen qualitativ annähernd gleichwertig sein müssen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 56/88
    Entscheidungstext OGH 28.09.1988 14 Os 56/88
    Veröff: SSt 59/68 = JBl 1989,260
  • 13 Os 58/89
    Entscheidungstext OGH 06.07.1989 13 Os 58/89
    Vgl auch; Beisatz: Sowohl aus der - im Konnex der §§ 74 Z 4 und 302 StGB hergestellten - Zusammenfassung unter einem Oberbegriff als auch aus der Gleichordnung in Zitierweise des § 74 Z 4 StGB als auch aus der Notwendigkeit, einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, folgt, dass die sonstigen Aufgaben der Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder Gemeindeverwaltung den Rechtshandlungen wenigstens einigermaßen gleichwertig sein müssen (vgl im Ansatz JBl 1989,260). Mit dieser Gleichwertigkeitsthese verzichtet der OGH auf den in der Auslegung des § 302 StGB bisher vielfach verwendeten, verschwommenen Ausdruck "Organhandeln", der nicht als Begriff angesprochen werden kann, weil er sich einer exakten Definition stets entzogen hat. Desgleichen kann auf den infolge seiner terminologischen Überfrachtung letztlich unergiebigen Definitionsversuch des "Amtsgeschäftes" (ÖJZ-LSK 1978/236 ua) verzichtet werden. (T1)
    Veröff: EvBl 1990/5 S 24 = SSt 60/45 = RZ 1990/35 S 77
  • 13 Os 52/89
    Entscheidungstext OGH 28.09.1989 13 Os 52/89
    Vgl auch; Beisatz: Gleichwertigkeitsthese wie 13 Os 58/89 (T2)
    Veröff: SSt 60/62
  • 16 Os 38/90
    Entscheidungstext OGH 14.12.1990 16 Os 38/90
    Vgl auch; Beis wie T1
    Veröff: EvBl 1991/72 S 318
  • 12 Os 45/96
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 12 Os 45/96
    Vgl auch
  • 13 Os 16/02
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 13 Os 16/02
  • 15 Os 52/07x
    Entscheidungstext OGH 11.10.2007 15 Os 52/07x
    Beisatz: Ein Beamter, der ungeachtet seiner Amtspflichten den Geschäftsführer eines Nachtclubs über eine bevorstehende (in seinen Verantwortungsbereich fallende) der Einhaltung fremdenrechtlicher, aber auch verwaltungs- und justizstrafrechtlicher Bestimmungen dienende Kontrolle informiert, setzt damit eine einem Hoheitsakt gleichwertige Handlung, weil auf diese Weise der Zweck der Maßnahme völlig vereitelt wird. (T3)
  • 15 Os 95/08x
    Entscheidungstext OGH 16.10.2008 15 Os 95/08x
    Beisatz: Der Begriff „Amtsgeschäfte" nach § 302 Abs 1 StGB ist nicht auf Rechtshandlungen beschränkt. (T4)
  • 17 Os 20/13i
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 17 Os 20/13i
    Vgl; Beisatz: „Gesetzgebung“ und Vorgänge, die „zur Gesetzwerdung“ führen (vgl Art 289 AEUV), sind der Kern der in den Kompetenzbereich eines Abgeordneten fallenden „Amtsgeschäfte“. Der Begriff ist nach ständiger Rechtsprechung mitnichten auf den Abstimmungsvorgang beschränkt, sondern erfasst auch Verrichtungen tatsächlicher Art, soweit sie zum Aufgabenbereich des Amtsträgers gehören und demnach von ihm nur vermöge seines Amtes vorgenommen werden können. (T5)
    Beisatz: Auch eine faktische (informelle) Einflussnahme von Abgeordneten auf andere Abgeordnete, sei es auch außerhalb durch Ausschüsse geschaffener Zuständigkeitsgrenzen kann ein Amtsgeschäft darstellen. (T6)
    Bem: Hier: Mitglied des Europäischen Parlaments; mit ausführlicher Begründung. (T7)
  • 14 Os 186/13d
    Entscheidungstext OGH 25.02.2014 14 Os 186/13d
    Vgl auch; Beisatz: Geht ein Gericht - wie hier - entgegen § 31 Abs 1 StGB von einem zu weiten Strafrahmen aus, begründet dies Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO, auch wenn die verhängte Unrechtsfolge innerhalb des richtigen Strafrahmens liegt. (T8)
  • 17 Os 1/14x
    Entscheidungstext OGH 11.08.2014 17 Os 1/14x
    Auch; Beisatz: Hier: keine hoheitlichen Befugnisse der Gemeinde in Bezug auf regulierte Agrargemeinschaften. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096888

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten