Norm
StGB §15 Abs2 B3Rechtssatz
Die Aufforderung zu Unzuchtsakten an ein hiezu nicht bereites und auch nicht zu überredendes Opfer ist eine die Überschreitung der entscheidenden Hemmschwelle vor der Tatausführung dokumentierende Betätigung, die bei zeitlicher und aktionsmäßiger Nähe des Unzuchtsmißbrauchs im unmittelbaren Vorfeld der Ausführung liegt. Dabei genügt ein geplanter Ablauf, der ohne ins Gewicht fallende Zwischenstufen, jedoch unter Hinnahme allfälliger verzögernder Einwirkungen des Alltagsgeschehens, auf den gewollten Mißbrauch zur Unzucht bei der nächsten dem Täter realisierbar erscheinenden Gelegenheit gerichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0090496Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020