Norm
MedienG §1Rechtssatz
Durch das MedG wird zwar der (aus konkretem Anlaß getätigte) Schriftverkehr im Geschäftsleben und der Interessenvertretungen, der sich vielfach in Form der gleichzeitigen Übermittlung von Vervielfältigungen an eine Reihe von Personen oder Stellen abspielt, nicht erfaßt; sehr wohl aber Vereinszeitungen und regelmäßig erscheinende Mitteilungen des Wirtschaftslebens; ob es sich bei den Empfängern um einen vorausbestimmten Personenkreis handelt, ist ohne Belang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066813Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016