RS OGH 1988/9/28 1Ob38/88 (1Ob39/88)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1988
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Norm

MedienG §1

Rechtssatz

Durch das MedG wird zwar der (aus konkretem Anlaß getätigte) Schriftverkehr im Geschäftsleben und der Interessenvertretungen, der sich vielfach in Form der gleichzeitigen Übermittlung von Vervielfältigungen an eine Reihe von Personen oder Stellen abspielt, nicht erfaßt; sehr wohl aber Vereinszeitungen und regelmäßig erscheinende Mitteilungen des Wirtschaftslebens; ob es sich bei den Empfängern um einen vorausbestimmten Personenkreis handelt, ist ohne Belang.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 38/88
    Entscheidungstext OGH 28.09.1988 1 Ob 38/88
    Veröff: SZ 61/205 = MR 1989,12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066813

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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