Norm
StPO §314Rechtssatz
Die Stellung einer Eventualfrage ist nur zulässig, wenn es sich um solche rechtlich verschiedene Beurteilungen derselben Tat handelt, von denen diejenige, die der Hauptfrage zugrundeliegt, die in die Eventualfrage aufzunehmende ausschließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100994Dokumentnummer
JJR_19880928_OGH0002_0140OS00121_8800000_001