RS OGH 1988/9/28 14Os119/88, 15Os151/91, 15Os29/16b, 12Os47/17d

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Norm

StGB §129 Z3

Rechtssatz

Unter den Begriff der Sperrvorrichtung im Sinn des § 129 Z 3 StGB fällt alles, was dazu dient, Sachen vor diebischem Zugriff zu schützen, sofern zur Tatzeit diese Sicherungsfunktion auch tatsächlich noch besteht. Die gewaltsame Überwindung einer Sicherung, die darin besteht, dass die Geldkassette (mittels einer Metallschiene) mit dem Zeitungsständer fest verbunden ist, zwecks Trennung der Kassette vom Ständer entspricht daher der Qualifikationsnorm des § 129 Z 3 StGB.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 119/88
    Entscheidungstext OGH 28.09.1988 14 Os 119/88
  • 15 Os 151/91
    Entscheidungstext OGH 06.02.1992 15 Os 151/91
    Beisatz: Nicht nur ein versperrtes Schloss als solches, sondern die Sperrsicherung als Ganzes, mittels welcher (unter Verwendung eines Metallbandes oder eines Metallbügels samt einem Vorhängeschloss) der Zeitungsständer mit einer Standsäule fest verbunden ist, ist eine Sperrvorrichtung im Sinne des § 129 Z 3 StGB. Wird diese gewaltsam überwunden, so entspricht dies dem Aufbrechen einer Sperrvorrichtung in der Bedeutung des § 129 Z 3 StGB, mag auch das (Vorhängeschloß) Schloss als solches nicht aufgebrochen worden sein (vgl ÖJZ-LSK 1980/20 ua). (T1)
  • 15 Os 29/16b
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 15 Os 29/16b
    Auch
  • 12 Os 47/17d
    Entscheidungstext OGH 18.05.2017 12 Os 47/17d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094208

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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