Norm
StGB §129 Z3Rechtssatz
Unter den Begriff der Sperrvorrichtung im Sinn des § 129 Z 3 StGB fällt alles, was dazu dient, Sachen vor diebischem Zugriff zu schützen, sofern zur Tatzeit diese Sicherungsfunktion auch tatsächlich noch besteht. Die gewaltsame Überwindung einer Sicherung, die darin besteht, dass die Geldkassette (mittels einer Metallschiene) mit dem Zeitungsständer fest verbunden ist, zwecks Trennung der Kassette vom Ständer entspricht daher der Qualifikationsnorm des § 129 Z 3 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094208Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2017