Norm
FinStrG §23 Abs2Rechtssatz
Der Verkürzungs-Vorsatz des Täters muss sich auf die Höhe des (außerhalb des Tatbestands gelegenen) strafbestimmenden Wertbetrages nicht erstrecken; genug daran, dass die tatbestandsmäßige Verkürzung als solche (dem Grunde nach) vorsätzlich bewirkt wurde. Ein Zurückbleiben des Tätervorsatzes hinter der objektiven Höhe des Verkürzungsbetrages kann nur beim Abwägen der Strafzumessungs-Schuld innerhalb des Strafrahmens (§ 23 Abs 2 FinStrG in Verbindung mit § 32 Abs 3 StGB) Berücksichtigung finden und ist dementsprechend mit Berufung geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086282Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020