Norm
B-VG Art94Rechtssatz
Vom Bestand einer bescheidmäßig rechtskräftig festgestellten Abgabenschuld dem Grund und der Höhe nach ist im gerichtlichen FinStrVerf als Tatsache auszugehen (SSt 48/36 = verstärkter Senat uva); die Trennung der Justiz von der Verwaltung (Art 94 B-VG) spricht nicht gegen, sondern für die solcherart faktische Bindungswirkung rechtskräftiger Abgabenbescheide, weil die Negierung von konstitutiven Akten zuständiger Behörden des einen Bereiches der staatlichen Vollziehung durch Organe des anderen auf eine unzulässige Überprüfung der betreffenden Entscheidungen durch letztere auf ihre materielle Richtigkeit hinausliefe. Auch Art 6 MRK steht einer derartigen Bindung nicht entgegen, zumal damit weder eine Strafbarkeit des Abgabenschuldners vorweggenommen noch jenem ein in der Rechtsordnung vorgesehenes Verteidigungsmittel gegen den Vorwurf strafbaren Verhaltens abgeschnitten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053798Dokumentnummer
JJR_19881004_OGH0002_0150OS00088_8800000_001