RS OGH 1988/10/4 15Os114/88, 14Os67/89

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Veröffentlicht am 04.10.1988
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Norm

StPO aF §494a Abs7

Rechtssatz

§ 494 a Abs 7, zweiter Satz, StPO verweist in den Fällen des Absehens vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung (§ 494 a Abs 1 Z 2 StPO) die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit gleich jener über die Erteilung von Weisungen und Bestellung eines Bewährungshelfers in die Kompetenz jener Gerichte, deren Vorentscheidungen von der Entscheidung über das Absehen vom Widerruf betroffen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101948

Dokumentnummer

JJR_19881004_OGH0002_0150OS00114_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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