Norm
StPO §3Rechtssatz
Der Lauf der Beschwerdefrist wird grundsätzlich durch die Eröffnung des Beschlusses ausgelöst. Die Sonderregelung des § 494 a Abs 4, letzter Satz, StPO kommt dann nicht zum Tragen, wenn eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung nicht oder nicht rechtzeitig (zulässigerweise) eingebracht wird. Im Fall eines in der Hauptverhandlung hinsichtlich des Urteils abgegebenen Rechtsmittelverzichts ist der Verurteilte daher dahin zu belehren, daß die Beschwerdefrist bereits mit dem Zeitpunkt der Verkündung des Widerrufsbeschlusses zu laufen begonnen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096200Dokumentnummer
JJR_19881004_OGH0002_0150OS00114_8800000_001