RS OGH 1988/10/4 15Os101/88

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Veröffentlicht am 04.10.1988
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Norm

StGB §28 Ca
StGB §99 D
StGB §201

Rechtssatz

Kein über die vollendete Notzucht hinausreichendes, die nachfolgende Freiheitsentziehung konsumierendes einheitliches Tatgeschehen, wenn letztere zur Vorbereitung eines erst für einen späteren Zeitpunkt geplanten, in der Folge jedoch nicht bis ins Versuchsstadium gediehenen nochmaligen geschlechtlichen Mißbrauchs des Tatopfers dienen sollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0090985

Dokumentnummer

JJR_19881004_OGH0002_0150OS00101_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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