Norm
StGB §28 CaRechtssatz
Kein über die vollendete Notzucht hinausreichendes, die nachfolgende Freiheitsentziehung konsumierendes einheitliches Tatgeschehen, wenn letztere zur Vorbereitung eines erst für einen späteren Zeitpunkt geplanten, in der Folge jedoch nicht bis ins Versuchsstadium gediehenen nochmaligen geschlechtlichen Mißbrauchs des Tatopfers dienen sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0090985Dokumentnummer
JJR_19881004_OGH0002_0150OS00101_8800000_001