TE Vwgh Erkenntnis 2003/12/16 2003/05/0205

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Veröffentlicht am 16.12.2003
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §56;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde der Dr. Doris Hohler-Rössel, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, Grazer Straße 90, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 23. September 2003, Zl. 1RB/233-2001, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Erkan Akkoyun in Wiener Neustadt, Wetzsteingasse 9a), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides und des weiters vorgelegten erstinstanzlichen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 28. Februar 2002 wurde der mitbeteiligten Partei auf Grund ihres Antrages vom 26. Juli 2001 die Baubewilligung zur Durchführung von Zu- und Umbauarbeiten auf einer Liegenschaft in Wiener Neustadt erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin als Nachbarin wurden teils ab-, teils zurückgewiesen und teils auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG teilweise abgewiesen und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid dahin abgeändert, dass die von der Beschwerdeführerin im Zuge der Bauverhandlung erhobenen Einwendungen als unbegründet abgewiesen würden.

Nach Wiedergabe der Berufung der Beschwerdeführerin heißt es (soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich) begründend, wie bereits von der Behörde erster Instanz ausgeführt worden sei, könne der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass er durch das Vorhaben in seinen in § 6 Abs. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (kurz: BO) taxativ aufgezählten Nachbarrechten verletzt werde. Dies bedeute, dass andere Bestimmungen der BO oder andere gesetzliche Grundlagen keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne dieser Gesetzesstelle gewährten. Das bedeute aber auch, dass ein Nachbar nach § 6 BO überhaupt nur dann Parteistellung habe, wenn er durch das Bauwerk und dessen Benützung in seinen in Abs. 2 leg. cit. erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werde. Behaupteten Nachbarn Rechtsverletzungen, die keine Parteistellung nach dieser Bestimmung begründeten, käme diesen Nachbarn auf Grund solcher Einwendungen keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zu. Zu der von der Beschwerdeführerin geforderten Anwendung der MRK bei der Beurteilung des Vorhabens sei darauf hinzuweisen, dass die hier zuständigen Baubehörden das Bauvorhaben anhand der Bestimmungen der BO und der Durchführungsverordnungen zur BO zu prüfen hätten, und sich nicht auf Grundlagen oder Wünsche stützen dürften, die außerhalb der BO lägen.

Dem Nachbarn komme kein Mitspracherecht hinsichtlich der Beibehaltung der Eigenart der Umgebung oder auch hinsichtlich des Ortsbildes oder Landschaftsbildes zu.

Was die Einwendungen hinsichtlich der Anordnung und der Anzahl der Küchen sowie des Schallschutzes anlange, sei darauf zu verweisen, dass das zu bebauende Grundstück als Bauland-Wohngebiet gewidmet sei. Da es sich beim Vorhaben um kein Betriebsobjekt handle und Küchen in Wohngebäuden "Hauptnotwendigkeiten" darstellten, könne den Bedenken der Beschwerdeführerin (in Bezug auf die Anordnung und die Anzahl der Küchen bzw. den Schallschutz) nicht gefolgt werden, zumal in der Umgebung in Folge der zum Teil hohen Wohndichten in einem näher beschriebenen Gebiet, eine Vielzahl von Küchen in Wohngebäuden durchaus ortsüblich sei.

Die Ausführung eines Gebäudes im Sinne des § 43 BO begründe kein im § 6 BO normiertes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Gemäß letzterer Bestimmung stehe dem Nachbarn hinsichtlich Immissionen, die sich aus der Benützung jenes Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben, kein Mitspracherecht zu.

Was die Bedenken der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anzahl der projektierten Fenster anlange, sei das Vorbringen für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar, weil gartenseitig im Plan keine 17 Fenster dargestellt worden seien. Abgesehen davon, dass die behauptete Anzahl von 17 Fenstern nicht projektiert worden sei, könne ein Widerspruch des Bauvorhabens zu § 56 BO nicht angenommen werden, weil gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung die geforderte Harmonie unabhängig von Baudetails, Stilelementen und Materialien zu bewerten sei und die Anzahl von Fensteröffnungen in der gegebenen Form sicher kein Bewertungskriterium darstelle.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, inhaltlich wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998, die Parteistellung behalten hat.

Im Beschwerdefall ist insbesondere die Niederösterreichische Bauordnung 1996 (kurz: BO), LGBl. 8200, anzuwenden.

Das Mitspracherecht des Nachbarn ist im § 6 BO (diese Bestimmung in der Fassung LGBl. 8200 -3) umschrieben. Nach § 6 Abs. 1 BO sind Nachbarn nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Darauf, dass die Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 BO taxaktiv aufgezählt sind, hat die belangte Behörde entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin ohnedies verwiesen. Die Versuche der Beschwerdeführerin, unter Hinweis auf Entscheidungen, die zur NÖ BO 1976 oder auch zu den Bauordnungen anderer Bundesländer ergangen sind, ein Mitspracherecht als Nachbarin im hier zugrundeliegenden Bauverfahren auf Grundlage früherer, hier nicht anwendbarer Bestimmungen oder überhaupt von baurechtlichen Bestimmungen, die in anderen Bundesländern gelten, aufzuzeigen, gehen fehl.

Nach § 6 Abs. 2 BO werden subjektiv-öffentliche (Nachbar-) Rechte durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes (BO), des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1976, der Niederösterreichischen Aufzugsordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4 BO)

sowie

2. den Schutz für Immissionen (§ 48 BO) ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63 BO) ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9 BO) der zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Nachbarn dienen.

Soweit das Vorbringen in der Beschwerde dahin zu verstehen sein sollte, dass das Vorhaben Bestimmungen der MRK oder allenfalls auch andere verfassungsgesetzlich geschützte Rechte der Beschwerdeführerin verletze, ist sie darauf zu verweisen, dass zur Entscheidung hierüber nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern der Verfassungsgerichtshof zuständig ist.

Die Beschwerdeführerin trägt in diesem Zusammenhang vor, gemäß § 43 BO müsse ein Bau derart geplant sein, dass es zu keiner Beeinträchtigung der Nachbarn komme und es sei daher in den erteilten Auflagen darauf Rücksicht zu nehmen. Nachbarrechte seien jedoch auch zu wahren, wenn Sachverhalte in die entsprechenden persönlichen Rechte eingriffen. Die Baubehörden hätten auch darauf Rücksicht nehmen müssen, dass durch die Errichtung des geplanten Bauwerkes eine massive Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre gegeben sei. Die Baubehörden ermöglichten die Errichtung eines Zu- und Umbaues welcher es gestatte, 12 Fenster auf ihre Liegenschaft zu richten. Es handle sich hiebei um ein Privathaus und nicht um eine Wohnhausanlage. Diese große Anzahl von Fenstern ergebe eine totale Kontrollierbarkeit ihrer privaten Lebensführung. Dies widerspreche dem Grundrecht zum Schutze der Privatsphäre. Es stelle sich die Frage, weshalb ein Bauwerk derart gestaltet werden dürfe, welches in die Privatsphäre eines seit Jahrzehnten dort wohnenden Nachbarn eingreife und die Integrität der Person in Frage stelle. Insbesondere werde diesbezüglich auch auf § 56 BO verwiesen; der angefochtene Bescheid verstoße auch eindeutig gegen diese Norm. Der Verweis der Behörde auf Verhältnisse in einem näher beschriebenen Gebiet sei unzureichend und verfehlt, weil dieses Gebiet von ihrer Liegenschaft in einer "ziemlichen Entfernung" liege.

Dem ist zu entgegnen, dass nach dem taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 BO das Gesetz dem Nachbarn keinen Schutz der Privatsphäre in der von der Beschwerdeführerin umschriebenen Weise einräumt (vgl. hiezu im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 2000/05/0120). Zutreffend hat die belangte Behörde auch darauf verwiesen, dass dem Nachbarn mangels Aufzählung in diesem Katalog kein Mitspracherecht hinsichtlich der in § 56 BO geregelten Aspekte der Ortsbildgestaltung zukommt (festzuhalten ist im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 BO nicht behauptet).

Unter Hinweis auf § 48 BO macht die Beschwerdeführerin weiters geltend, dass die Errichtung von drei Küchen, kaum 4 m von der Grenze ihres Grundstückes entfernt, und deren Fenster alle auf ihr Grundstück gerichtet seien, eine unzumutbare Geruchsbelästigung zur Folge haben würde (wird näher ausgeführt). Dem ist zu entgegnen, dass dem Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 BO kein Schutz vor Immissionen zukommt, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben. Zur "Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken" im Sinne dieser Gesetzesstelle zählt fraglos auch die Benützung der den Wohnungen typischerweise und geradezu notwendigerweise zugeordneten Küchen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von diesen Küchen zu erwartenden bzw. von ihr befürchteten (angeblichen) Geruchsbelästigungen kein Mitspracherecht zukommt.

Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2003

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003050205.X00

Im RIS seit

30.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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