Norm
StPO §39 Abs1 ARechtssatz
Die Zulassung eines Rechtsanwaltsanwärters, der weder in der Verteidigerliste eingetragen war noch die Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg abgelegt hatte und dem auch das Erfordernis jener Prüfung nicht erlassen worden war, zur Verteidigung in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht verstößt gegen die Bestimmungen der §§ 39 Abs 1, 45 a Abs 1 StPO, bewirkt Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 a StPO und ist, da sie die Beeinträchtigung eines unter absoluter Nichtigkeitssanktion stehenden essentiellen Verteidigungsrechtes der Angeklagten (vgl §§ 41 Abs 3, 220 Abs 1 und 3, 281 Abs 1 Z 1 a StPO, Art 6 Abs 3 lit c MRK) zur Folge hat, nach § 292 letzter Satz StPO durch Urteilsaufhebung zu beheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0097281Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2021