Norm
DSt 1872 §1 ffRechtssatz
Ein zur Tatzeit nicht mehr der Disziplinargewalt einer Rechtsanwaltskammer unterstehender ehemaliger Rechtsanwalt kann durch eine (wissentlich) falsche Verdächtigung nicht (mehr) der Gefahr einer standesbehördlichen Verfolgung wegen Verletzung einer Berufspflicht ausgesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0054874Dokumentnummer
JJR_19881004_OGH0002_0150OS00121_8800000_001