RS OGH 1988/10/5 3Ob58/88, 3Ob79/90

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Veröffentlicht am 05.10.1988
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Norm

ZPO §577

Rechtssatz

Ist die Bezeichnung des in einem grenzüberschreitenden Handelsgeschäft vereinbarten Schiedsgerichtes unklar, so ist im Zweifel immer die im internationalen Verkehr typische institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit der jeweiligen Handelskammer gemeint.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0045026

Dokumentnummer

JJR_19881005_OGH0002_0030OB00058_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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