RS OGH 1988/10/5 3Ob546/88

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Veröffentlicht am 05.10.1988
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Norm

AußStrG §16 BIII2b
UVG §9 Abs3

Rechtssatz

Die Beendigung der Sachwalterschaft der Bezirksverwaltungsbehörde nach Enthebung des Schuldners von seiner Unterhaltspflicht und Einstellung der Vorschüsse ist nicht offenbar gesetzwidrig, wenn Eintreibungsversuche beim Unterhaltsschuldner aussichtslos sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086307

Dokumentnummer

JJR_19881005_OGH0002_0030OB00546_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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