Norm
EO §37 LRechtssatz
Sind die von der Exszindierungsklage betroffenen Gegenstände im Pfändungsprotokoll mangelhaft beschrieben, so kann dies dem Exszindierungskläger nicht schaden; er ist zu einer genaueren Individualisierung nicht verfplichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0001250Dokumentnummer
JJR_19881005_OGH0002_0030OB00075_8800000_001