RS OGH 1988/10/5 3Ob106/88

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Veröffentlicht am 05.10.1988
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Norm

EO §170 Z5
Geo §562

Rechtssatz

Als deutliche Bezeichnung der zur Versteigerung gelangenden Liegenschaft kann die Angabe des Grundbuchskörpers durch die Angabe der Einlagezahl genügen; die Angabe der Liegenschaftsbestandteile, also etwa der zum Gutsbestand zählenden Grundstücke ist nicht unbedingt zu fordern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0002972

Dokumentnummer

JJR_19881005_OGH0002_0030OB00106_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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