Norm
EO §170 Z5Rechtssatz
Als deutliche Bezeichnung der zur Versteigerung gelangenden Liegenschaft kann die Angabe des Grundbuchskörpers durch die Angabe der Einlagezahl genügen; die Angabe der Liegenschaftsbestandteile, also etwa der zum Gutsbestand zählenden Grundstücke ist nicht unbedingt zu fordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0002972Dokumentnummer
JJR_19881005_OGH0002_0030OB00106_8800000_001