Norm
ZPO §32Rechtssatz
Nur der inhaltlichen, nicht auch der zeitlichen Beschränkung steht § 32 ZPO entgegen. Aus § 36 ZPO ergibt sich vielmehr, daß es den Parteien möglich ist, von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Vollmacht zu vereinbaren, die allerdings dem Prozeßgegner gegenüber nur unter den in der angeführten Gesetzesstelle für die Wirksamkeit des Widerrufs und der Kündigung festgelegten Voraussetzungen wirksam wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0035621Dokumentnummer
JJR_19881005_OGH0002_0030OB00070_8800000_001