Vgl; Beisatz: Das Rekursverfahren wird nach § 402 EO auch in den Fällen, in denen es nach dem Gesetzeswortlaut einseitig zu bleiben hätte, zweiseitig, wenn der Provisorialantrag oder zumindestens die angefochtene Provisorialentscheidung dem Gesetz zuwiderlaufend dem Gegner der gefährdeten Partei tatsächlich zugestellt worden ist, weil er mit einer solchen Zustellung am Verfahren beteiligt ist. (T1)
Vgl aber; Beisatz: Im Rechtsmittelverfahren über Beschlüsse gemäß § 382a EO ist § 402 Abs. 1 EO teleologisch dahin zu reduzieren, dass die in § 521a ZPO angeordnete Zweiseitigkeit nicht gilt. (T3); Veröff: EvBl 1994/28 S 132 = ÖA 1994,72 = RZ 1994/70 S 249
Vgl; Vgl Beis wie T1; Beisatz: Jedenfalls soweit die Zustellung des Provisorialantrages mit einer durch richterliche Anordnung eröffneten Äußerungsmöglichkeit verbunden ist, ist die Ausnahmeregelung des §402 Abs 2 EO nicht mehr anzuwenden. (T4)
Beis wie T1; Beisatz: Die Frage, ob der Rekurs zweiseitig ist, ist aber von der Anfechtbarkeit des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bestätigenden Rekursentscheidung zu trennen. Auch wenn das Rekursverfahren wegen Beteiligung des Gegners zweiseitig wurde, ist ein Revisionsrekurs gemäß § 402 Abs 2 und 4 iVm § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn die ohne vorherige Anhörung des Verfügungsgegners beschlossene Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bestätigt wurde. (T5)