Norm
ABGB §825 ARechtssatz
Die §§ 825 ff ABGB sind subsidiär in allen Gemeinschaftsfällen heranzuziehen, soweit diese weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt sind, wie Gütergemeinschaft unter Lebenden, Wohnungseigentumsgemeinschaft und Verhältnis zwischen Bruchteilsfruchtnießern und Miteigentümern nicht belasteter Anteile. Darüber hinaus sind sie auch auf nicht dingliche Gemeinschaften analog anzuwenden, insbesondere auf das Verhältnis mehrerer Mitmieter und obligatorisch Wohnungsberechtigter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0013155Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021