RS OGH 1988/10/6 6Ob633/88, 8Ob692/89 (6Ob693/89), 8Ob513/95, 4Ob137/04g, 10Ob25/06h, 1Ob117/10b, 1O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1988
beobachten
merken

Norm

ABGB §825 A

Rechtssatz

Die §§ 825 ff ABGB sind subsidiär in allen Gemeinschaftsfällen heranzuziehen, soweit diese weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt sind, wie Gütergemeinschaft unter Lebenden, Wohnungseigentumsgemeinschaft und Verhältnis zwischen Bruchteilsfruchtnießern und Miteigentümern nicht belasteter Anteile. Darüber hinaus sind sie auch auf nicht dingliche Gemeinschaften analog anzuwenden, insbesondere auf das Verhältnis mehrerer Mitmieter und obligatorisch Wohnungsberechtigter.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 633/88
    Entscheidungstext OGH 06.10.1988 6 Ob 633/88
    Veröff: MietSlg 40/26
  • 8 Ob 692/89
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 8 Ob 692/89
    nur: Die §§ 825 ff ABGB sind subsidiär in allen Gemeinschaftsfällen heranzuziehen, soweit diese weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt sind. (T1)
    Veröff: SZ 63/96 = JBl 1991,514
  • 8 Ob 513/95
    Entscheidungstext OGH 22.06.1995 8 Ob 513/95
    nur: Darüber hinaus sind sie auch auf nicht dingliche Gemeinschaften analog anzuwenden, insbesondere auf das Verhältnis mehrerer Mitmieter und obligatorisch Wohnungsberechtigter. (T2)
    Beisatz: Die Regelung der Benützung des Bestandgegenstandes im außerstreitigen Verfahren ist daher möglich (MietSlg 29085). (T3)
  • 4 Ob 137/04g
    Entscheidungstext OGH 06.07.2004 4 Ob 137/04g
    Auch; nur T2
  • 10 Ob 25/06h
    Entscheidungstext OGH 03.10.2006 10 Ob 25/06h
    Beisatz: Unter „Gemeinschaft" ist dabei das Rechtsverhältnis zwischen jenen Personen zu verstehen, denen ein Recht gemeinsam zusteht, sodass sie alle zusammen Inhaber jener Rechtsmacht sind, die den Inhalt eben dieses Rechtes bildet. Eine analoge Anwendung der §§ 825 ff ABGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Mitkonzessionären, die weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt ist, erscheint daher gerechtfertigt. (T4)
    Veröff: SZ 2006/146
  • 1 Ob 117/10b
    Entscheidungstext OGH 20.10.2010 1 Ob 117/10b
    nur: Die §§ 825 ff ABGB sind subsidiär in allen Gemeinschaftsfällen heranzuziehen, soweit diese weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt sind, wie bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden. (T5)
    Beisatz: Ferner bei Grunddienstbarkeiten, wenn das herrschende Grundstück im Miteigentum steht oder geteilt wurde. (T6)
  • 1 Ob 123/11m
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 1 Ob 123/11m
    Auch; Beisatz: Hier: Wasserschöpf- und -leitungsgemeinschaft. (T7)
  • 5 Ob 197/16f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 5 Ob 197/16f
    Auch; Veröff: SZ 2016/136
  • 4 Ob 72/19w
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 4 Ob 72/19w
  • 1 Ob 210/19t
    Entscheidungstext OGH 20.01.2020 1 Ob 210/19t
    Auch; nur T1; Beis wie T4
  • 1 Ob 7/20s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 1 Ob 7/20s
    Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Sämtliche Servitutsberechtigte als Eigentümer herrschender Liegenschaften bilden eine Rechtsgemeinschaft, auf die grundsätzlich die für die Eigentumsgemeinschaft geltenden Regeln der §§ 825 ff ABGB sinngemäß anzuwenden sind. (T8)
  • 4 Ob 206/20b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 206/20b
    Vgl; Beisatz: Für das Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Dienstbarkeitsberechtigtem bestehen jedoch gesetzliche Vorschriften. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0013155

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten