Norm
DSt 1872 §1 ffRechtssatz
Das Verhalten eines österreichischen Rechtsanwaltes im Ausland unterliegt der Überprüfung und Wertung der Standesbehörde hinsichtlich einer allfälligen Verletzung der Standesehre. Daraus folgt, daß das Werbeverbot (§§ 45, 46 RL-BA) außerhalb Österreichs gleichermaßen gilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0054872Dokumentnummer
JJR_19881010_OGH0002_000BKD00049_8800000_001