RS OGH 1988/10/11 2Ob50/88, 2Ob566/88, 2Ob268/98w, 1Ob50/99f, 1Ob228/99g, 7Ob183/02s, 5Ob259/02b, 6O

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Veröffentlicht am 11.10.1988
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Norm

ABGB §1311 IIa
GmbHG §25
StGB §159 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 159 Abs 1 Z 1 StGB pönalisiert - anders als die Bestimmung des § 159 Abs 1 Z 2 StGB, die bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners mehrerer Gläubiger nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit verbietet - die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner mehrerer Gläubiger schlechthin. Ihr Schutzzweck ist daher ein weiterer als der der Vorschrift des § 159 Abs 1 Z 2 StGB und erstreckt sich auf die Vermeidung aller Schäden, die den Gläubigern durch die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners verursacht werden (hier: Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für nach der Konkurseröffnung über das Gesellschaftsvermögen aufgelaufene Sozialversicherungsbeträge bejaht.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0027570

Dokumentnummer

JJR_19881011_OGH0002_0020OB00050_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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