Norm
ABGB §1311 IIaRechtssatz
Die Vorschrift des § 159 Abs 1 Z 1 StGB pönalisiert - anders als die Bestimmung des § 159 Abs 1 Z 2 StGB, die bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners mehrerer Gläubiger nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit verbietet - die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner mehrerer Gläubiger schlechthin. Ihr Schutzzweck ist daher ein weiterer als der der Vorschrift des § 159 Abs 1 Z 2 StGB und erstreckt sich auf die Vermeidung aller Schäden, die den Gläubigern durch die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners verursacht werden (hier: Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für nach der Konkurseröffnung über das Gesellschaftsvermögen aufgelaufene Sozialversicherungsbeträge bejaht.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0027570Dokumentnummer
JJR_19881011_OGH0002_0020OB00050_8800000_001