Norm
UWG §2 A4Rechtssatz
§ 2 UWG umfaßt grundsätzlich alle - auch nur an Einzelpersonen gerichteten - zur Irreführung über geschäftliche Verhältnisse jeglicher Art geeigneten Angaben über das Unternehmen des Werbenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078209Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009