Norm
StGB §29Rechtssatz
Hat die rechtsirrig getrennte Erfassung mehrerer Diebstähle nicht zur Verurteilung wegen eines strafbaren Verhaltens qualitativ höheren Unrechtsgehalts als bei rechtsrichtiger Subsumtion geführt, so gereicht die vom Angeklagten nicht geltend gemachte Nichtigkeit (Z 10) ihm nicht zum Nachteil, weil allfällige Auswirkungen eines Subsumtionsirrtums bloß auf den Bestand von Strafzumessungsgründen, die gegebenenfalls in Erledigung der Berufung korrigierbar sind, bei der amtswegigen Wahrnehmung einer Beschwer im Nichtigkeitsverfahren außer Betracht bleiben müssen (so schon 15 Os 141/87).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0090885Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021