Norm
JN §83cRechtssatz
Auch dann, wenn ein Gerichtsstand im Inland vorliegt, es aber an einer hinreichenden Nahebeziehung zum Inland fehlt, ist trotzdem die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0046703Dokumentnummer
JJR_19881011_OGH0002_0040OB00086_8800000_002