Norm
UWG §2 A4Rechtssatz
Der Begriff der "geschäftlichen Verhältnisse" ist weit auszulegen; dazu gehört alles, was mit dem Geschäft direkt oder indirekt in Beziehung steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078240Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009