Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §21;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der X, geboren 1977, vertreten durch Dr. Gerhard O. Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 22. Juni 1998, Zl. Fr-156/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 22. Juni 1998 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, unter Bedachtnahme auf die §§ 37 und 38 leg. cit. ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das österreichische Bundesgebiet erlassen.
Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung im Wesentlichen ausgeführt, dass sie ihre Heimat aus asylrelevanten Gründen habe verlassen müssen und sie im Fall einer Abschiebung nach China im Sinn des § 57 FrG bedroht sei. Sie genieße gemäß § 21 AsylG Abschiebeschutz.
Die Beschwerdeführerin sei Anfang März 1998 mit Hilfe eines Schleppers von Ungarn kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe am 3. April 1998 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid vom 19. Mai 1998 zurückgewiesen worden sei.
Den die Ein- und Ausreise bzw. den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen komme im Interesse der öffentlichen Sicherheit ein derart hoher Stellenwert zu, dass bereits aus diesem Grund die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt sei. Das Aufenthaltsverbot stütze sich aber auch auf die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin. Die angeführten Tatsachen, nämlich die illegale Einreise sowie der unrechtmäßige Aufenthalt und die fehlenden Mittel zu ihrem Unterhalt ließen ein weiteres strafbares Verhalten der Beschwerdeführerin befürchten, weshalb im Interesse des öffentlichen Wohles die aufschiebende Wirkung der Berufung zu Recht - wegen Gefahr im Verzug - auszuschließen gewesen sei. Da die Beschwerdeführerin keinerlei Bindungen im Bundesgebiet habe, liege auch kein im Sinn der §§ 37 und 38 FrG relevanter Eingriff in ihr Privat- bzw. Familienleben vor.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Soweit die belangte Behörde den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 7 FrG als verwirklicht angesehen hat, war von ihr - der Anordnung des § 36 Abs. 1 FrG entsprechend - in einem weiteren Schritt zusätzlich eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob dieser Tatbestand in concreto die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertigt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 99/18/0308, mwN). Die belangte Behörde hat zwar § 36 Abs. 1 FrG im Spruch des angefochtenen Bescheides zitiert, aber - wie die Bescheidbegründung zeigt - nicht geprüft, ob im Beschwerdefall die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, sondern es dabei bewenden lassen, die Erfüllung der Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z 7 leg. cit. zu bejahen. Damit hat sie die Rechtslage verkannt.
2. Was die Auffassung der belangten Behörde anlangt, dass ein Verstoß gegen die die Einreise von Fremden regelnden Bestimmungen für sich allein die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - ausschließlich auf § 36 Abs. 1 FrG gestützt - rechtfertige, so vermag der Verwaltungsgerichtshof dieser Auffassung nicht beizupflichten.
Zwar kommt einem derartigen Verhalten aus dem Blickwinkel der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (konkret der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit) durchaus Gewicht zu, allerdings nicht in einem solchen Ausmaß, dass es ohne Hinzutreten weiterer Umstände zu einem Aufenthaltsverbot führen könnte.
3. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 16. Dezember 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998180304.X00Im RIS seit
03.02.2004