Norm
WGG 1979 §7 Abs2 Z3Rechtssatz
Eine zahlenmäßige Beschränkung auf einen Stellplatz für je eineinhalb Wohneinheiten (vgl § 36 Abs 3 Wr GragenG in Verbindung mit der Verordnung LGBl 1975/9: "Pflichtstellplatz" als Mindestanzahl) entspricht nicht mehr den Realitäten im dichtverbauten städtischen Gebiet; auch eine darüber hinausgehende Anzahl an Einstellplätzen dient noch überwiegend der Befriedigung des Bedarfs der Hausbewohner. Daß diese Einstellplätze (derzeit noch) zum Teil an hausfremde Personen vermietet sind, schadet nicht; die GewO ist nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083247Dokumentnummer
JJR_19881011_OGH0002_0040OB00375_8600000_004