Norm
EGVG 1950 ArtVIIIRechtssatz
Ungeachtet der Tatsache, dass die Freiheit der Kunst ohne Gesetzvorbehalt gewährleistet ist, bleibt auch ein Künstler in seinem Schaffen an die allgemeinen Gesetze gebunden. Ein künstlerische Tätigkeit (Klavierspielen) dispensiert deshalb nicht schlechthin von der Einhaltung der Vorschrift des Art VIII EGVG, doch ist die Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten, die Tatsache, dass es sich bei der inkriminierten Tätigkeit um eine im Schutzbereich des Art 17a StGG liegende Betätigung handelt, abwägend zu berücksichtigen.
VfGH vom 07.12.1987, B 1218/86; Veröff: JBl 1988,645
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0049493Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011