Norm
EO §378 ARechtssatz
Selbst wenn eine zwangsweise Durchsetzung der - auf Verstöße in Österreich beschränkten - einstweiligen Verfügung im Ausland (hier: Liechtenstein) nicht möglich sein sollte, ist ihre Erlassung nicht sinnlos, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich die Beklagte an ein solches Verbot hält. Dieses kann auch für allfällige Ansprüche der irregeführten Verkehrsteilnehmer von Bedeutung sein (dazu ausführlich ÖBl 1980,124; ferner ÖBl 1983,70).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0004938Dokumentnummer
JJR_19881011_OGH0002_0040OB00086_8800000_001