Norm
WGG 1979 §7 Abs2Rechtssatz
§ 7 Abs 2 WGG kann nach den erläuternden Bedingungen zu dieser Gesetzesstelle nur dahin verstanden werden, daß sich die Verwaltungstätigkeit einer gemeinnützigen Bauvereinigung jedenfalls auch auf solche Baulichkeiten (oder Teile davon) erstreckt, die von ihr selbst errichtet worden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083244Dokumentnummer
JJR_19881011_OGH0002_0040OB00375_8600000_003