RS OGH 1988/10/11 4Ob375/86

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Veröffentlicht am 11.10.1988
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Norm

WGG 1979 §7 Abs2

Rechtssatz

§ 7 Abs 2 WGG kann nach den erläuternden Bedingungen zu dieser Gesetzesstelle nur dahin verstanden werden, daß sich die Verwaltungstätigkeit einer gemeinnützigen Bauvereinigung jedenfalls auch auf solche Baulichkeiten (oder Teile davon) erstreckt, die von ihr selbst errichtet worden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083244

Dokumentnummer

JJR_19881011_OGH0002_0040OB00375_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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