RS OGH 1988/10/11 5Ob606/88, 5Ob537/89, 5Ob70/89 (5Ob71/89), 5Ob1098/92, 5Ob96/93, 3Ob37/94, 5Ob298/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1988
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Norm

ABGB §1096 A1
MRG §3 Abs3
MRG §6

Rechtssatz

Die Erhaltungspflicht des Vermieters findet auch im Anwendungsbereich des MRG an der Unwirtschaftlichkeit der Erhaltung des Gebäudes ihre Grenze (§ 6 MRG - ausgenommen in Bezug auf im Sinne des § 3 Abs 3 Z 2 MRG privilegierte Arbeiten).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 606/88
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 5 Ob 606/88
    Veröff: MietSlg 40/27
  • 5 Ob 537/89
    Entscheidungstext OGH 07.03.1989 5 Ob 537/89
    Veröff: SZ 62/36
  • 5 Ob 70/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 5 Ob 70/89
    Veröff: SZ 62/209 = WoBl 1990,163
  • 5 Ob 1098/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 5 Ob 1098/92
    Beisatz: In diesem Rahmen ist allerdings auch die Reparatur von Schäden unter gleichzeitiger Anhebung des Ausstattungszustandes auf den ortsüblichen Standard als Erhaltungsarbeit anzusehen. (T1) Veröff: ImmZ 1993,102
  • 5 Ob 96/93
    Entscheidungstext OGH 23.11.1993 5 Ob 96/93
    Veröff: EvBl 1994/93 S 460
  • 3 Ob 37/94
    Entscheidungstext OGH 13.04.1994 3 Ob 37/94
    Auch; Verstärkter Senat; Veröff: SZ 67/64
  • 5 Ob 298/00k
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 5 Ob 298/00k
    Vgl auch; Beisatz: Bei nicht privilegierten Erhaltsungsarbeiten kann der Vermieter die Unwirtschaftlichkeit einwenden, soweit die Kosten dieser und der anderen notwendigen Reparaturen die Mietgegenstände unvermietbar machen würden (RdW 1985, 338 = MietSlg 37.255/28; SZ 62/209 = WoBl 1990/83 = MietSlg 42.201; MietSlg 45.224; WoBl 1995/101). (T2); Beisatz: Bei den nicht privilegierten Arbeiten können die Mieter der Mehrheit der vermieteten Mietgegenstände zusammen mit dem Vermieter Widerspruch erheben, wenn eine Mietzinserhöhung nach den §§ 18, 19 MRG erforderlich ist, weil die Kosten der Arbeiten weder aus den verrechenbaren Hauptmietzinsreserven noch aus den während der Bestanddauer der Arbeiten zu erwartenden effektiven und fiktiven Einnahmen gedeckt werden können. Die mangelnde Deckung der Kosten, könnte nur im Fall des Widerspruchs der übrigen Mieter zur Abweisung des Antrags führen. Ansonsten hat der Vermieter, will er nicht die Kosten der Erhaltungsarbeiten aus eigenen Mitteln bezahlen oder zumindest vorfinanzieren, einen Antrag auf Mietzinserhöhung nach den §§ 18, 19 MRG zu stellen, der mit dem Antrag auf Durchführung der Arbeiten gemäß § 6 Abs 4 MRG zu verbinden ist. (T3)
  • 5 Ob 208/01a
    Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 208/01a
    Vgl auch; Beisatz: Der Einwand der Unwirtschaftlichkeit von Erhaltungsarbeiten wegen Unvermietbarkeit des ganzen Hauses kann nur in einem gegen den Vermieter angestrengten Verfahren zur Durchführung von (nicht privilegierten) Erhaltungsarbeiten nach §§ 6, 37 Abs 1 Z 2 MRG eine Rolle spielen und ist auch dort nur beachtlich, wenn er vom Vermieter erhoben beziehungsweise von diesem mitgetragen wird. (T4)
  • 9 Ob 96/06t
    Entscheidungstext OGH 25.06.2007 9 Ob 96/06t
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Nach der Rechtsprechung ist ein Vermieter im Rahmen des § 3 Abs 3 Z 2 MRG zur Vornahme „privilegierter" Erhaltungsmaßnahmen unabhängig von einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung verpflichtet. Gemäß § 3 Abs 3 Z 2 lit b MRG besteht eine solche privilegierte Erhaltungspflicht zur Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden. (T5)
  • 5 Ob 125/07d
    Entscheidungstext OGH 03.07.2007 5 Ob 125/07d
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 5 Ob 34/11b
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 34/11b
    Vgl auch
  • 5 Ob 156/12w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 156/12w
    Vgl; Beis ähnlich wie T3
  • 5 Ob 249/15a
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 249/15a
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der bloße Einwand mangelnder Deckung infolge einer negativen Mietzinsabrechnung entspricht einem notwendigen Antrag nach §§ 18, 19 MRG nicht. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020813

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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