Norm
UWG §1 D1aRechtssatz
Wird der Angesprochene schon darüber getäuscht, daß er überhaupt Adressat einer Werbebotschaft ist, liegt kein Fall des § 2 UWG vor; derartige - dem Offenkundigkeitsgrundsatz widersprechende Täuschungen unterliegen der Generalklausel des § 1 UWG, weil es wettbewerbswidrig ist, eine Werbemaßnahme so zu tarnen, daß sie als solche dem Umworbenen nicht erkennbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077817Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009