Norm
AußStrG §16 BII1bRechtssatz
Führt eine verfahrensrechtliche Entscheidung im Ergebnis dazu, daß die Verfolgung eines materiellen Anspruchs in ein Verfahren verwiesen wird, das gegenüber dem Verlassenschaftsverfahren keinen geringeren Rechtsschutz gewährt, so kann von einer drohenden Rechtsverweigerung keine Rede sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0007331Dokumentnummer
JJR_19881011_OGH0002_0050OB00612_8800000_001