Norm
UWG §2 A1Rechtssatz
Die in § 2 UWG aufgezählten Tatbestände sind lediglich Beispiele ("insbesondere"), so daß auch Irreführungen über andere geschäftliche Verhältnisse unter § 2 UWG fallen. Jedenfalls muß es sich aber um Angaben über Umstände handeln, die geeignet sind, den Entschluß des Umworbenen, sich mit dem Angebot zu befassen, zu beeinflussen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078295Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009