RS OGH 1988/10/11 10ObS107/88, 10ObS199/90, 10ObS302/91, 10ObS177/95, 10ObS2147/96z, 10ObS76/00z, 10

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Veröffentlicht am 11.10.1988
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Norm

ASVG §203

Rechtssatz

Ein Vorschaden ist dann bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbstätigkeit rechtlich bedeutsam, wenn zwischen ihm und dem durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Körperschaden eine funktionelle Wechselwirkung besteht.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 107/88
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 10 ObS 107/88
    Veröff: SSV-NF 2/104
  • 10 ObS 199/90
    Entscheidungstext OGH 20.11.1990 10 ObS 199/90
  • 10 ObS 302/91
    Entscheidungstext OGH 12.11.1991 10 ObS 302/91
    Beisatz: Hier: Keine Wechselwirkung zwischen dem Vorschaden der Taubheit eines Figurenretoucheurs in einer Porzellanmanufaktur und dem auf Grund eines Arbeitsunfalles erlittenen knöchernen Abrisses der Ellenhackenspitze links. (T1) Veröff: SSV-NF 5/125
  • 10 ObS 177/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 10 ObS 177/95
  • 10 ObS 2147/96z
    Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2147/96z
    Beisatz: Dies gilt etwa für alle paarigen Gliedmaßen und Organe, für Organsysteme, die zueinander in funktioneller Abhänigkeit stehen oder sonst Funktionsausfälle an anderer Stelle zu ergänzen oder zu kompensieren vermögen. Auch bei Vorschäden an denselben Gliedmaßen oder demselben Organ können sich die Funktionsstörungen aus Vorschäden und Unfallschäden überschneiden. Eine Vorschädigung kann aber jedenfalls dann keine Berücksichtigung finden, wenn sie keine wesentliche Bedeutung für die Unfallfolgen und deren Einfluß auf die Erwerbsfähigkeit hatte. (T2) Veröff: SZ 69/234
  • 10 ObS 76/00z
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 ObS 76/00z
    Beis wie T2
  • 10 ObS 85/06g
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 10 ObS 85/06g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0088935

Dokumentnummer

JJR_19881011_OGH0002_010OBS00107_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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