RS OGH 1988/10/12 9ObA241/88, 8ObA282/94, 9ObA122/97z

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Veröffentlicht am 12.10.1988
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Norm

ASGG §45 Abs4

Rechtssatz

Die Anbringung eines Rechtskraftvorbehaltes nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO (§ 45 Abs 4 ASGG) ist nicht nur bei Aufhebung des Ersturteils nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO zulässig, sondern auch bei Verfahrensmängeln nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO und wegen eines Nichtigkeitsgrundes. Auch in solchen Fällen kann daher der Aufhebungsbeschluß nur dann angefochten werden, wenn das Berufungsgericht in diesem Beschluß gemäß § 519 Abs 1 Z 3 ZPO (§ 45 Abs 4 ASGG) einen Rechtskraftvorbehalt ausgesprochen hat, ansonsten ist weder ein ordentlicher noch ein außerordentlicher Rekurs an den OGH zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085718

Dokumentnummer

JJR_19881012_OGH0002_009OBA00241_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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