Norm
ASGG §45 Abs4Rechtssatz
Die Anbringung eines Rechtskraftvorbehaltes nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO (§ 45 Abs 4 ASGG) ist nicht nur bei Aufhebung des Ersturteils nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO zulässig, sondern auch bei Verfahrensmängeln nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO und wegen eines Nichtigkeitsgrundes. Auch in solchen Fällen kann daher der Aufhebungsbeschluß nur dann angefochten werden, wenn das Berufungsgericht in diesem Beschluß gemäß § 519 Abs 1 Z 3 ZPO (§ 45 Abs 4 ASGG) einen Rechtskraftvorbehalt ausgesprochen hat, ansonsten ist weder ein ordentlicher noch ein außerordentlicher Rekurs an den OGH zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085718Dokumentnummer
JJR_19881012_OGH0002_009OBA00241_8800000_001